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   OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 2/20   

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https://dejure.org/2020,7240
OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 2/20 (https://dejure.org/2020,7240)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.04.2020 - 3 MR 2/20 (https://dejure.org/2020,7240)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. April 2020 - 3 MR 2/20 (https://dejure.org/2020,7240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen eine Landesverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Infektionsschutzrecht; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de

    Entfallen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Außerkrafttreten der Landesverordnung im Wege der Ersatzverkündung (hier: Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20

    Keine Befangenheit von Richtern bei Geschäftsstellenversehen

    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass bereits der Umstand, dass der Schriftsatz vom 9. April 2020 nicht zur den Akten der Verfahren 3 KN 1/20 und 3 MR 2/20 genommen worden ist, geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen, stellt die unstreitig unterbliebene Zuordnung des Schriftsatzes zu diesen Verfahrensakten schon dem Grunde nach kein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignetes etwaiges Fehlverhalten eines Richters dar, da dies in den Aufgabenbereich der Geschäftsstellen fällt.

    Auch die Rüge des Antragstellers, dass das Gericht in dem Beschluss vom 18. Mai 2020 (- 3 MR 2/20 -) über die Anhörungsrüge vom 9. April 2020 zudem Ausführungen gemacht habe, die mit dem objektiven Sachverhalt nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen seien, indem in diesem behauptet werde, der Senat habe bei seiner angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 2/20 - ) den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. April 2020 berücksichtigt, ist ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu begründen.

    Ein Verfahrensablauf, der impliziert, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes dennoch - entgegen der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter - nicht Gegenstand der Beratung zu dem erst um 19.31 Uhr per Telefax übermittelten Beschluss (- 3 MR 2/20 -, Bl. 55. d. Akte) und damit in diesem Verfahren nicht inhaltlich berücksichtigt worden ist, ist indes nicht ersichtlich.

    Allein aus dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 9. April 2020 durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht zu der Gerichtsakte des Verfahrens 3 MR 2/20 gelangt ist, kann angesichts des dargestellten sonstigen Verfahrensablaufes gerade nicht geschlussfolgert werden, dass die abgelehnten Richter sich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vor der Beschlussfassung nicht auseinandergesetzt und diesen nicht berücksichtigt haben.

    Dass die geänderten Anträge des Antragstellers in diesem Schriftsatz seitens des Gerichts abweichend von seiner eigenen Rechtsauffassung behandelt worden sind, indem der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die SARS-CoV-2-BekämpfV vom 8. April 2020 aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9. April 2020 aufgrund eines neuen Streitgegenstandes als neuer Antrag und nicht lediglich als Antragsänderung in dem gegen die SARS-CoV-2-BekämpfV vom 2. April 2020 gerichteten Verfahren 3 MR 2/20 behandelt worden ist, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellung seitens der abgelehnten Richter zu stützen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Mit Beschluss vom 9. April 2020 (Az. 3 MR 2/20) hat der Senat den Eilantrag des Antragstellers verworfen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen aus den Verfahren 3 MR 2/20 und 3 MR 4/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21

    Corona-Lockdown - Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin, OVG äußert Bedenken bei

    Da der Antragsgegner auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass aktuell eine neue Verordnung erstellt wird, die die Verordnung vom 8. Januar 2021 ersetzen wird, so dass die streitgegenständliche Norm abweichend von § 22 Corona-BekämpfVO bereits mit Ablauf des 24. Januar 2021 außer Kraft treten wird, ist eine Entscheidung unmittelbar zu treffen, da der Antrag mit Ablauf des 24. Januar 2021 bereits unzulässig würde (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 2/20 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen aus den Verfahren 3 MR 2/20 und 3 MR 4/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.2020 - 3 MR 33/20

    Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) kommt im Bereich des

    Denn der Senat hat die darin vertretene Rechtsauffassung auch anderen, zuvor entschiedenen Verfahren zugrunde gelegt (vgl. etwa Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 2/20 -, juris).
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